Rechtsberatung | ||
Martin Schwegler | Tel. | 041 494 00 33 |
Postfach 50 | Fax | 041 494 00 30 |
6122 Menznau | Web | www.anwaltspraxis.ch |
Informationen zum Beratungsfonds
Mit dem Fonds werden insbesondere Kosten gedeckt, die entstehen, bevor es zu einem eigentlichen Rechtsstreit kommt. Herkömmliche Rechtsschutzversicherungen (RSV) bezahlen meistens nur Prozess- und Anwaltskosten. Vorherige Bemühungen im Hinblick auf eine Verhinderung eines Gerichtsverfahrens sind in der Regel nicht gedeckt. Der Beratungsfonds ist kein Ersatz für eine allgemeine RSV, wie sie schon viele Mitglieder haben, sondern eine Ergänzung. RSV zahlen in der Regel erst, wenn ein Rechtsstreit am Gericht besteht.
Anspruchberechtigung
Der Fonds ist eine Dienstleistung des SFH an seine Mitglieder. Er greift dort ein, wo hohe Kosten noch vermieden werden können. Der Beratungsfonds beschränkt sich allerdings auf Fälle, die mit dem Arbeitsverhältnis als Hauswart/Hauswartin zu tun haben (also nicht Verkehrsunfall in den Ferien). Deswegen wird dringend empfohlen, trotzdem noch eine RSV abzuschliessen.
Gesuche
Es werden nur Fälle geprüft, welche vom Rechtsberater des SFH, Rechtsanwalt Martin Schwegler, bearbeitet wurden.
Gesuche um Kostengutsprache sind an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Fondsleitung zu richten. Das Gesuch muss schriftlich mit dem offiziellen Formular via den Rechtsberater des SFH eingereicht werden.
Organisation
Eine Fondsverwaltung – bestehend aus Fachleuten des Verbandes – regelt die Abläufe und entscheidet über Kostengutsprachen. Grundlage ist das Fondsreglement. Alle Mitglieder profitieren von den gleichen Leistungen. Zweitmitglieder sind in den Versicherungsleistungen miteingeschlossen.
Finanzierung
Einmaliger Beitrag der Fachverbände: CHF 10.- pro Aktivmitglied. Der Betrag wird über die Fachverbände bezogen. Flexibilität: Liegen nur wenige Fälle vor, wird dementsprechend wenig vom
Kapital benötigt. Der Beratungsfonds ist viel kostengünstiger als eine RSV. Dazu wurden diverse Offerten eingeholt. Der Fonds deckt im Unterschied zu den meisten RSV auch vorprozessuale
finanzielle Risiken ab (aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen, Aufwendungen für gütliche Einigungen, etc.).
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Nutzen für das einzelne Verbandsmitglied
Verbandsmitglieder haben Anrecht auf eine Rechtsberatung in Rechtsfällen, welche mit dem
Anstellungsverhältnis als Hauswart in Zusammenhang stehen. Durch die verbandsinterne Fondsverwaltung und Rechtsberatung gewinnt der Verband einen Überblick über die eingehenden Fälle und es kann
so eine Praxis entwickelt werden, welche wiederum der Qualität der Rechtsberatung dient. Es können gerichtliche Auseinandersetzungen verhindert und letztlich Kosten gespart werden
Fallbeispiele
Das Hauswartehepaar X ist der Liegenschaftsverwaltung der Gemeinde unterstellt und hat mit ihr ein gutes Verhältnis. Hingegen besteht eine massive Konfliktsituation mit einem Teil der Lehrerschaft es könnte eine Mobbingsituation vorliegen. Das Hauswartehepaar weiss weder ein noch aus. Es stellt sich die Frage, wie sich das Hauswartehepaar verhalten soll. Im Vordergrund steht ein klärendes Gespräch, weshalb sie an die Rechtsberatung des SFH gelangen und eine Intervention bei den Behörden sowie die Begleitung am Gespräch wünschen. Die vorhandene Rechtschutzversicherung übernimmt diese Beratungskosten nicht, weil die Police den Zuzug eines Anwaltes erst deckt, wenn eine Klage angestrengt oder wenn man in einem Gerichtsverfahren verwickelt ist. Der Fonds hingegen deckt die Kosten der Rechtsberatung auch dann, wenn es noch nicht zu einem Gerichtsverfahren gekommen ist.
Die Hauswartin Y arbeitet seit mehreren Jahren bei einer Gemeinde, sie wird dabei von ihrem Manne hie und da unterstützt. Nun will die Gemeinde den Arbeitsvertrag ändern und unterbreitet einen
Vorschlag, wonach der Ehemann verpflichtet wird, die Stellvertretung von Hauswartin Y zu übernehmen ohne entsprechende Entschädigung. Im Weiteren will die Gemeinde, dass die Hauswartin Y ihre
Ferienablöse selber bezahlt. Solche Vertragsbestimmungen verstossen gegen objektives Recht. Die Hauswartin möchte in einer ersten Phase der Verhandlung mit der Gemeinde nicht gerade mit dem
Anwalt antraben, braucht aber rechtliche Unterstützung. Insbesondere gilt es, Korrespondenzen vorzubereiten und Änderungsvorschläge für einzelne Vertragsklauseln anzubringen. In einer zweiten
Phase benötigt Frau Y eine Bestätigung des Rechtsberaters, wonach die vorgeschlagenen Vertragsklauseln rechtswidrig seien. Obwohl eine Rechtsschutzversicherung da ist, werden diese Kosten nicht
übernommen. Hier kann wiederum der Fonds unterstützend helfen.
Das Hauswartpaar Z hat eine Rechtschutzversicherung, welche Kostengutsprache für den notwendigen Rechtsberater leistet. Weil das Hauswartpaar im Zürcher Oberland zu Hause ist und der
Rechtsberater im Kanton Luzern, weigert sie sich, die anfallende längere Fahrzeit und Spesen zu übernehmen. Die Beauftragung eines ortsansässigen Anwaltes hilft dem Hauswartpaar Z aber nicht,
weil die Streitigkeit um die Höhe des Arbeitspensum geht und spezifisches Wissen über die Arbeit des Hauswartes nötig ist. Hier kann der Fonds den bedingt durch die relativ grosse räumliche
Distanz entstehenden zusätzlichen Zeitaufwand sowie die Spesen übernehmen.
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