1. Kann der Hauswart Überstunden geltend machen?
Da der Hauswart in der Regel sehr selbständig arbeitet und seine Arbeitszeit selber einteilen kann, stellt sich immer wieder die Frage, wieviele Arbeitsstunden der
Hauswart eigentlich arbeiten muss. In der Praxis kommt es häufig vor, dass keine genaue Stundenzahl vereinbart wird: Man geht einfach davon aus, dass der Hauswart
zum vereinbarten Lohn Haus und Anlage in Ordnung hält. Spätestens dann aber, wenn Mehrstunden geleistet werden müssen, weil renoviert wurde oder weil ein strenger
Winter vorbei ist, fragt man sich, ob der zusätzlich Aufwand gratis erbracht werden muss.
Bei privatrechtlich angestellten Hauswarten richtet sich die Arbeitszeit grundsätzlich nach dem zwischen dem Hauswart und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Vertrag.
Besteht keine klare Regelung, so gilt das als vereinbarte Arbeitszeit, was der Hauswart üblicherweise an Zeit braucht, um sein Pflichtenheft zu erfüllen. Es
empfiehlt sich deshalb von Beginn eines Anstellungsverhältnisses an, täglich eine eigene Stundenkontrolle zu führen.
Leistet der Hauswart aufgrund unvorhergesehener Ereignisse Mehrstunden, so sind diese, wenn nichts anderes schriftlich verabredet ist, als Überstunden mit einen
Lohnzuschlag von 25 % zu entschädigen (Art. 321 c Abs. 3 OR) oder mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.
Die öffentlich-rechtlich angestellten Hauswarte sind bezüglich der Arbeitszeitregelung häufig besser gestellt, weil sie an kommunale oder kantonale Verordnungen
angebunden sind, die die Arbeitszeit klar regeln.
Ob privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich angestellt, der Hauswart muss seine Überstunden beweisen. Dies kann er in der Regel nur anhand detaillierter
Aufzeichnungen. Diese Aufzeichnungen sollten dem Arbeitgeber regelmässig zur Kenntnis übergeben werden. Nur dann bestehen im dümmsten Falle, nämlich im Prozess
einigermassen gute Aussichten, eine Entschädigung bezahlt zu erhalten.
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2. Wie sind Wochenenddienste oder Pikettdienste zu entschädigen?
Hauswarte, die Mehrzweckanlagen zu betreuen haben, sehen sich häufig mit der Forderung der Verwaltung konfrontiert, nachts und an
Wochenenden zusätzlich zum ordentlichen Pensum zu arbeiten. Dies deshalb, weil Vereine die Anlagen an diesen Zeiten benützen. Wenn der Hauswart von anfang weg
wusste, dass dem so sein wird, so ist er zu diesem Dienst in aller Regel auch verpflichtet. Damit ist aber noch nichts über die Entschädigung gesagt.
Zu beachten gilt es jedoch, dass der Hauswart gemäss Arbeitsgesetz (ArG) nicht mehr als als 50 Stunden pro Woche arbeiten darf (Höchstarbeitszeit), die ordentliche
Arbeit und der ausserordentliche Dienst zusammengerechnet. Herrschen nicht aussergewöhnliche Umstände, so kann der Hauswart zusätzliche Stunden über der
Höchstarbeitszeit verweigern, ohne dass er dadurch eine Vertragsverletzung begeht. So oder so, arbeitet ein Hauswart mehr als 50 Stunden in einer Woche, so ist
diese Überzeit zusätzlich mit 25 % Lohnzuschlag, allenfalls zusätzlich zum Überstundenzuschlag abzugelten oder mit Freizeit auszugleichen (Art. 13 ArG).
Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass Nachtarbeit (von 5 Uhr im Sommer, 6 Uhr im Winter bis 20 Uhr) mit einem Lohnzuschlag von 25 % (Art. 17 Abs. 1 ArG)
und Sonntagsarbeit mit einem Lohnzuschlag von 50 % (Art. 19 Abs. 1 ArG) zu entschädigen ist.
Wenn der Hauswart Pikettdienste leisten muss, so muss der Arbeitgeber gemäss einem neuen Bundesgerichtsentscheid ihm eine angemessene Entschädigung ausrichten. Wie
hoch diese zu sein hat, sagt das höchste Gericht jedoch nicht. Dies dürfte auf die Umstände der Einschränkungen durch den Pikettdienst ankommen.
Häufig kommt vor, dass der Hauswart für diese zusätzlichen Stunden von den Benutzern direkt entschädigt wird. Dies dürfte aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht
erlaubt sein, weil auf diesen Beträgen keine Sozialversicherungen abgerechnet werden. Der Hauswart, der dies in Kauf nimmt, kann in Notsituationen wie Krankheit
oder Unfall oder gar Arbeitslosigkeit diese Entschädigungen nicht als Lohnausfall geltend machen.
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3. Wer organisiert und bezahlt Ferienaushilfen?
Hauswarte sehen sich manchmal mit der Erwartung der Verwaltung konfrontiert, die Ferienablösung selber zu organisieren und auch selber zu
bezahlen. Während ersteres sicher möglich ist, wenn dies vertraglich so vereinbart wurde, kann letzteres nicht durchgesetzt werden. Das Arbeitsverhältnis bedingt
begriffsnotwendig, dass der Arbeitnehmer die Leistung persönlich erbringt und diese nicht delegieren kann. Für seine persönliche Leistung erhält er Lohn und es
werden auf diesem Lohn die Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Deshalb kann ein Arbeitgeber nicht erwarten, dass der Hauswart aus seinem Lohn den Lohn einer
Aushilfe bezahlt. Im weiteren ist der Hauswart ja kein selbständiger Unternehmer, der gegenüber der Ausgleichskasse auch Sozialversicherungsbeiträge
abrechnet.
Schliesslich können sich grosse versicherungstechnische Probleme ergeben, wenn die vom Hauswart angestellte und bezahlte Aushilfe einen Unfall hat.
Wenn es dem Hauswart freigestellt ist, ob er die Arbeit selber machen oder Aushilfen anstellen will, so ist das so zu organisieren, dass der Arbeitgeber ihm ein
Bugdet für Aushilfen zur Verfügung stellt. Die Aushilfen werden zwar vom Hauswart ausgewählt, aber dann von der Gemeinde oder Verwaltung angestellt. Unterschreitet
der Hauswart das Bugdet, so kann ihm eine Art Prämie ausbezahlt werden, ähnlich einem 13. Monatslohn.
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4. Kann der Lohn gekürzt werden, wenn die Arbeit nicht richtig gemacht wird?
Der Arbeitnehmer übernimmt in einem Arbeitsvertrag die Pflicht, die Arbeit sorgfältig und im Sinne des Arbeitgebers auszuführen. Er übernimmt hingegen keine
Garantieverpflichtung, dass die Arbeit so oder anders ausgeführt wird. Damit einem Arbeitnehmer der Lohn gekürzt werden kann, muss ihm immer eine
Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden können und es muss dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden sein. Es versteht sich von selbst, dass kein Schaden im
eigentlichen Sinne entsteht, wenn beispielsweise der Hauswart das Laub nicht wegräumt oder den Rasen nicht mäht. Der Verwaltung bleibt in solchen Fällen nichts
anderes, als den Hauswart zu verwarnen und im Extremfalle zu entlassen. Die Möglichkeit des Lohnabzuges besteht hingegen nicht.
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5. Ist ein Hauswartehepaar verpflichtet, sich gegenseitig bei Krankheit oder Unfall zu vertreten?
Insbesondere Gemeinden haben die schlechte Angewohnheit, eine Ehepaar dergestalt anzustellen, dass sie beiden einen Lohn entrichten, ihnen die Aufteilung der
Arbeit aber selber überlassen, d.h. keine klaren Pensen verteilt werden. Man geht dann auch stillschweigend davon aus, dass sich die beiden bei Abwesenheiten
gegenseitig vertreten, ohne dass zusätzliche Lohnansprüche geltend gemacht werden.
Eine entsprechende Verpflichtung, sich gegenseitig zu vertreten, kann im übrigen durchaus in den Vertrag aufgenommen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die
Vertretung entschädigungsfrei zu geschehen hat. Arbeitet die Ehefrau infolge einer Krankheit des Ehemannes mehr als üblich, so sind dies Überstunden, die
entsprechend zusätzlich zum üblichen Lohn zu entschädigen sind. Der Ehemann seinerseits hat Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Gesetz oder auf
Versicherungsleistungen, sofern vorhanden.
Damit diese Ansprüche aber halbwegs erfolgreich durchgesetzt werden können, muss klar sein, wer von beiden zu wie vielen Stunden arbeitet. Dies regelt man mit
Vorteil im Arbeitsvertrag, wobei dringendst von gemeinsamen Verträgen als "Hauswartehepaar" abzuraten ist.
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6. Wie sind die Ferien des Hauswartes inbesondere bei Teilzeitanstellung zu entschädigen?
Grundsätzlich darf während der Dauer des Arbeitsverhältnisses der Ferienlohn nicht ausbezahlt werden (Art. 329d OR). Konkret heisst dies,
der Hauswart hat auch während seinen Ferien Anspruch auf den vollen Lohn. Die Rechtssprechung lässt nur in ganz eingeschränkten Fällen die Auszahlung des
Ferienlohnes zusammen mit dem ordentlichen Lohn zu. Die Auszahlung wird nur toleriert bei Arbeitnehmern, die sporadisch und sehr unregelmässig arbeiten (bspw.
Ferienaushilfen). Wenn ein Arbeitnehmer hingegen regelmässig zwei bis drei Stunden arbeitet, so ist dies bereits nicht mehr möglich. Dort wo Auszahlung möglich
ist, beträgt der Lohnzuschlag 8, 33 % des Bruttolohnes bei vier Wochen Ferien und 10, 65 % bei fünf Wochen Ferien. Der Lohnzuschlag ist vertraglich zu vereinbaren
und jeweilen auf der Lohnabrechnung auszuweisen.
Bezahlt die Verwaltung dem Hauswart also einen Lohn inkl. Ferienentschädigung, so riskiert sie infolge Nichtigkeit dieser Regelung, dass der Hauswart die
Ferienentschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nochmals nachfordern kann.
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7. Wie wird Wochenend- und Nachtarbeit bei öffentlich-rechtlich angestellten Hauswarten
korrekt abgegolten?
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